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planen und bauen im bestand umweltberatung gefahrstoffe |
Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche |
BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183) |
11.8 |
Der Auftragnehmer hat vor Beginn von Abbrucharbeiten an kontaminierten baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Auftraggeber durchgeführten Gefahrstoffermittlung nach Abschnitt 8 und unter Beachtung von Abschnitt IV. "Abbrucharbeiten" der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37) eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Die Abbruchanweisung muss an der Baustelle vorliegen und insbesondere Angaben enthalten über |
• | Reihenfolge und Arbeitsweise in den einzelnen Abbruchphasen, |
• | besondere Maßnahmen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie des Emissionsschutzes, |
• | technische Schutzmaßnahmen. |
Der Auftragnehmer hat die Versicherten vor Beginn der Abbrucharbeiten und in Abständen von höchstens 4 Wochen über die abbruchspezifischen Gefahren, die gegebene Gefahrstoffsituation, mögliche Brandgefahren und erforderliche Sofortmaßnahmen in Notfällen zu unterweisen. Werden bei Abbrucharbeiten Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen freigesetzt, müssen geeignete technische Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Geeignete technische Schutzmaßnahmen sind z.B.: |
• | Einhausung abzubrechender baulicher Anlagen, |
• | Erfassung (Absaugung) der Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle in Verbindung mit gefahrstoffspezifischen Filteranlagen, |
• | Befeuchtung der abzubrechenden baulichen Anlagen und des Abbruch gutes zwecks Staubniederschlagung. |
Ist die Verwendung von Absauganlagen nicht möglich, müssen die gefährdeten Arbeitsplätze unter Beachtung des Abschnitts 11.5 ausreichend technisch belüftet werden. Zwischengelagertes Abbruchgut, von dem Gesundheitsgefahren für die Versicherten ausgehen können, ist gegen Gefahrstoffemissionen zu sichern. Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind z.B.: |
• | Lagerung in geschlossenen Wechselcontainern |
• | Lagerung in Gebäuden mit Abluftanlagen, |
• | bei Lagerung im Freien Abdeckung mit witterungsbeständigen, reiß festen, gasdichten und gegen Weg fliegen bzw. Losreißen durch Wind gesicherte Folien. |
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