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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche |
BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183) |
20. |
20.1 Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen 8.GSGV) entsprechen. 20.2 Der Auftragnehmer hat den Versicherten für Arbeiten in kontaminierten Bereichen die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen: |
• | Kopfschutz nach den BG-Regeln "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193, bisherige ZH 1/704), |
• | Fußschutz in Form von halbhohen, hohen oder oberschenkelhohen Schaftstiefeln aus Gummi oder Kunststoff mit durchtrittsicherem Unterbau (Kennzeichnung S 5, Form C, D oder E) nach DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch", |
• | Handschutz (Schutzhandschuhe aus Kunststoff) nach den BG-Regeln "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195, bisherige ZH 1/706), |
• | Schutzkleidung in Form von Einweg-Schutzkleidung nach den BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700). |
20.3 In Abhängigkeit von den auszuführenden Arbeiten und den zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffen und den von diesen ausgehenden Gefahren hat der Auftragnehmer zusätzlich zu der Grundausstattung nach Abschnitt 20.2 folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen: |
• | Kopfschutz (Schutzhelme) mit Gesichtsschutzschirm nach den BG-Regeln "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703) für Arbeiten, bei denen mit dem Verspritzen von kontaminierten Flüssigkeiten gerechnet werden muss, z.B. Bohrarbeiten. |
• | Handschutz in Form von Stulpenhandschuhen aus chemikalien- beständigem Material mit textilem Innenfutter oder mit unterzuziehenden Baumwollhandschuhen noch den BG-Regeln "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195, bisherige ZH 1/706) für alle Arbeiten, bei denen die Hände mit kontaminierten Flüssigkeiten oder Materialien in Berührung kommen können. |
• | Atemschutz nach den BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701) in Form von:
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• | Chemikalienschutzanzüge (Typ 1) für schwere Beanspruchung nach E DIN 32762 "Chemikalienschutzanzug Typ 1; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" für Arbeiten, bei denen eine direkte Berührung mit Gefahrstoffen in größerer Menge (z.B. Flüssigkeitsschwall) nicht ausgeschlossen werden kann. |
• | Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sowie zum Halten und Retten nach den BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 1 98, bisherige ZH 1/709) und "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 1/710) zum Befahren von Schächten, Silos und ähnlichen Behältern und engen Räumen sowie zur Rettung von Personen aus diesen Anlagen. |
Bei körperlich anstrengender Arbeit sollten bevorzugt gebläseunterstützte Filtergeräte verwendet werden. Eine Verwendung dieser Geräte bei Umgebungslufttemperaturen unter -10 ºC kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die filtrierte Atemluft vorgewärmt wird. Zur Auswahl der für den Einzelfall erforderlichen Filter empfiehlt es sich, dem Filterhersteller oder -vertreiber möglichst genaue Angaben über die zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe zu machen und von diesen die höchstzulässige Gebrauchsdauer (Stand- oder Haltezeiten) der Filter zu erfragen. Hinsichtlich Chemikalienschutzanzüge siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700). 20.4 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen getragen und benutzte und kontaminierte persönliche Schutzausrüstungen ordnungsgemäß dekontaminiert (gereinigt), soweit erforderlich gewartet, oder entsorgt werden. Für die Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen empfiehlt sich die Bestellung einer hierfür unterwiesenen Person, z.B. Gerätewart. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PSA-Benutzungsverordnung wird hingewiesen. 20.5 Bei der Benutzung von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen (Typ 1) sind die Tragezeitbegrenzungen der BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701) zu beachten. 20.6 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PSA-Benutzungsverordnung wird hingewiesen. |
21. |
21.1 Der Auftragnehmer hat den Versicherten für Arbeiten in kontaminierten Bereichen für den Einzelfall geeignete Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. 21.2 Die Versicherten haben bei Arbeitsunterbrechungen und noch Beendigung der Arbeit Hautreinigungs-, Hautschutz- und -pflegemaßnahmen durchzuführen. |
22. |
Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 1997, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen" (ZH 1/183) vom April 1992. |
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