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Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden

Fassung April 2000 (Anpassung Juli 2012)


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7.

Entsorgung PAK-haltiger Abfälle


Bei der Entsorgung PAK-haltiger Abfälle sind die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen nach Anhang 1 zu beachten.

Das entfernte und mit PAK-haltigem Kleber belastete Parkett ist grundsätzlich dem Abfallschlüssel 170204 (Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen) und der mit PAK-haltigem Kleber belastete Bauschutt dem Abfallschlüssel 170903 (Beton, Ziegel, Keramik, Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen) zuzuordnen.

Die Abfallschlüssel 170204 und 170903 sind in der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) Stand 1. Februar 2007 als gefährlicher Abfall geführt. Die Definition erfolgt in § 3 Abs. 1 und 2 im § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (NR-/AbfG) unter Beachtung des Chemikalien- bzw. Gefahrstoffrechts. Abfälle sind dann gefährlich, wenn bestimmte Mengenschwellen erreicht oder überschritten werden und aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen.

Abfallbesitzer, Abfallerzeuger, Einsammler und Beförderer sowie Abfallentsorger müssen gemäß § 2 Abs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) einen Nachweis über die Entsorgung von bgefährlichen Abfällen führen. Ausgenommen sind Abfallerzeuger, bei denen nicht mehr als 2000 kg gefährlicher Abfälle pro Jahr anfallen (Kleinmengenregelung, § 2 Absatz 2 NachwV).

Im Einzelfall können auch bei Kleinmengen bestimmter Abfälle von der zuständigen Behörde den Beteiligten an der Entsorgung zusätzliche Pflichten auferlegt werden, wie z.B. Getrennthaltung von anderen Abfällen, Benutzen eines bestimmten Entsorgungswegs oder einer bestimmten Entsorgungsanlage oder der Dokumentation über den Verbleib der Abfälle. Einschlägige Regelungen der Länder bzw. der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Andienungs- bzw. Überlassungspflichten festlegen.

Den gewerblichen Abfallerzeugern von PAK-haltigen Klebstoffresten, mit PAK-haltigem Kleber belasteten Parkett und mit PAK-haltigem Kleber belastetem Bauschutt wird empfohlen, auch bei einer Menge unterhalb der genannten 2000 kg pro Jahr mit der zuständigen Behörde einen geeigneten Entsorgungsweg zu verabreden.

Privaten Abfallerzeugern, die sich nicht gewerblicher Auftragnehmer wegen anfallender Kleinmengen bedienen, sollten sich bei der kommunalen Abfallberatung nach geeigneten Entsorgungswegen erkundigen. Hausstaub und Staubsaugerbeutelinhalte können über den Hausmüll entsorgt werden.

Das bei der Reinigung anfallende Wischwasser wird keinem besonderen Entsorgungsweg zugeführt; es kann mit dem häuslichen Abwasser beseitigt werden.

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