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Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden |
- PCB-Richtlinie NRW - |
4.4 |
4.4.1 |
Gesetzliche Bestimmungen zur Entsorgung PCB-belasteter Produkte |
Bei der Entsorgung PCB-belasteter Produkte sind die in Anhang 1 aufgeführten abfallrechtlichen Bestimmungen und das LAGA-Merkblatt "Entsorgung PCB-haltiger Abfälle" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Zukünftig wird zusätzlich die derzeit erst als Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorliegende Bauabfallverordnung zu berücksichtigen sein. |
4.4.2 |
Die bei Sanierungen anfallenden PCB-haltigen Abfälle sind getrennt zu halten und können z.B. folgenden Abfallschlüsseln des Abfallartenkatalogs (LAGA-Informationsschrift Abfallarten) bzw. EWC-Codes des Europäischen Abfallkatalogs (EWC) und Entsorgungswegen zugeordnet werden: |
Primärquellen |
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Abfallschlüssel: |
541 11 |
Bezeichnung: |
sonstige PCB-haltige Abfälle. |
EWC-Code: |
0804 0l; 0804 02; 0804 04; 0804 05; 0804 06) |
Entsorgungsweg: |
Sonderabfallverbrennung (SAV) |
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Untertagedeponie (UTD) |
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Sonderabfalldeponie (SAD) |
Sekundärquellen |
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Abfallschlüssel: |
314 41 |
Bezeichnung: |
Bauschutt und Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen |
EWC-Code: |
1701 99D1, Entwurf der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) |
Entsorgungsweg: |
Sonderabfalldeponie (SAD) |
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Untertagedeponie (UTD) |
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Sonderabfallverbrennung (SAV) |
Baustellenabfälle, die bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle außer Bauschutt |
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Abfallschlüssel: |
912 06 |
Bezeichnung: |
Baustellenabfälle (nicht Bauschutt) |
EWC-Code: |
170101 |
Entsorgungsweg: |
Hausmülldeponie (HMV) |
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Hausmülldeponie (HMD) |
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ggf. Sortieranlage |
Grundsätzlich gilt: |
• | Abfälle mit PCB-Gehalten < 50 mg/kg gelten für die Entsorgung als PCB-frei. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Abfälle gemäß den Anforderungen der Technischen Anleitung (TA) Siedlungsabfall (HMV, HMD) entsorgt werden können. Dafür sind ggf. schadstoffhaltige Bestandteile auszusortieren. Der PCB-Gehalt stellt dann kein Prüfkriterium mehr dar. |
• | Die oberirdische Ablagerung (SAD, HMD) kann nur unter Beachtung der jeweiligen Zuordnungakriterien der Technischen Anleitung (TA) Abfall, Teil 1 (Nr. 4.4.3) bzw. TA Siedlungsabfall (Nr. 4.2) erfolgen. |
• | Die Bestimmung des PCB-Gehaltes ist gemäß Merkblätter Nr.6 "Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) in Böden, Schlämmen, Sedimenten und Abfällen" (Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen) durchzuführen. |
Die Zuordnung von PCB-haltigen Abfällen zu bestimmten Entsorgungsanlagen kann nur auf der Grundlage der jeweiligen Zulassung der vorgesehenen Entsorgungsanlage erfolgen. |
4.4.3 |
PCB-haltige Abfälle sind mittels geeigneter Behälter getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen. Die Eignung der Behälter und die Form der Anlieferung ist mit dem Entsorger abzustimmen. |
4.4.4 |
Bei der Einsammlung und Beförderung von Abfällen und Reststoffen ist die Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung) vom 3. April 1990 (BGBl. I 5. 648) zu beachten. Die Durchführung der Entsorgung ist im Vorfeld der Sanierung mit den zuständigen Behörden festzulegen. Der Betrieb, der die Sanierung durchführt, muß die bei der Sanierung anfallenden Abfälle bis zur Abholung durch einen Beförderer separat und gekennzeichnet an geeigneter Stelle bereitstellen. Dabei sind die Vereinbarungen mit dem Entsorger zu beachten. Der Beförderer muß im Besitz einer gültigen Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung sein. Bei der Beförderung von PCB-haltigen Abfällen sind die maßgeblichen Transportvorschriften zu berücksichtigen. |
4.4.5 |
Anfallendes verschmutztes Spülwasser aus der abschließenden Grundreinigung von Gebäudeteilen wird wie häusliches Abwasser beseitigt. |
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