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Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden

- PCB-Richtlinie NRW -
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.7.1996 - II B 4-476.101


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Anhang I


    

1. Ort der Baustelle,

    

2. Name und Anschrift des Bauherrn,

    

3. Art des Bauvorhabens,

    

4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,

    

5. Name und Anschrift des Koordinators,

    

6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,

    

7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,

    

8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,

    

9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.


  

Anhang II


Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:


    

1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,

    

2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,

    

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,

    

4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,

    

5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,

    

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

    

7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

    

8. Arbeiten in Druckluft,

    

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,

    

10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.


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