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planen und bauen im bestand umweltberatung gefahrstoffe |
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden |
- PCB-Richtlinie NRW - |
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Anhang I |
| 1. Ort der Baustelle, |
| 2. Name und Anschrift des Bauherrn, |
| 3. Art des Bauvorhabens, |
| 4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, |
| 5. Name und Anschrift des Koordinators, |
| 6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, |
| 7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, |
| 8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, |
| 9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. |
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Anhang II |
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: |
| 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, |
| 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind, |
| 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, |
| 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, |
| 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, |
| 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, |
| 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, |
| 8. Arbeiten in Druckluft, |
| 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, |
| 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. |
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