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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

- Technische Regeln für Gefahrstoffe -
(GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398)


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14.1.6
Schleusen sind jeweils nach Schichtende sorgfältig feucht zu reinigen. Muss
nach Nummer 14.1.4 Abs. 4 auf eine Nasszelle in der Personenschleuse verzichtet
werden, so muss die Schleuse jeweils nach Schichtende mit einem geeigneten und
zugelassenen Industriestaubsauger sorgfältig trocken abgesaugt werden.

14.1.7
(1) Es sind Arbeitsweisen nach dem Stand der Technik anzuwenden, so dass
möglichst wenig Asbestfasern freigesetzt werden. Grundsätzlich sollen Asbestspritzputze und andere schwach gebundene asbesthaltige Produkte in durchfeuchtetem Zustand - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - 
unmittelbar von ihrer Unterkonstruktion abgesaugt oder abgenommen werden.
Anfallendes asbesthaltiges Wasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden,
sondern ist mit einem Hochleistungs-Vakuum-Sauggerät oder einem geeigneten
Industriestaubsauger aufzusaugen.

(2) Bei der Entfernung von Spritzasbest in größerem Umfang ist ein Hochleistungs-
Vakuum-Sauggerät einzusetzen, das einen Unterdruck von mindestens 35 kPa erzeugen kann und das aus Sammelbehälter, Haupt- und Sicherheitsfilter (Reinluftkonzentration < 1000 F/m³) sowie Pumpe möglichst in einem Block besteht.

(3) Nicht absaugfähige asbesthaltige oder mit Asbest kontaminierte Materialien sind im Arbeitsbereich so aufzubereiten oder zu verpacken, dass eine Freisetzung von Asbestfasern vom Anfallort bis zur Deponie oder zu einer zentralen Aufbereitungsanlage ausgeschlossen ist. Das Schreddern von asbesthaltigen Materialien ist nicht zulässig, ausgenommen Verfahren nach Nummer 13.4 dieser TRGS.

14.1.8 
Spritzasbest ist nach dem Stand der Technik am Anfallort mit Zement oder
einem anderen geeigneten Bindemittel zu binden, so dass eine Faserfreisetzung
verhindert wird. Dies kann z. B. durch eine kombinierte Aufbereitungs- und Abfülltechnik in einem geschlossenen System erfolgen,


das unter Unterdruck gehalten wird und

bei dem der Materialaustrag ohne Faserfreisetzung gewährleistet ist.


Kann nicht in einem geschlossenen Aufbereitungssystem gearbeitet werden, so ist der Raum für den Materialaustrag als Schwarzbereich mit Personen- und Materialschleuse auszuführen.

14.1.9 
Vom Arbeitsbereich nach außen muss eine Sprechverbindung vorhanden sein.

14.1.10 
Abweichend von Nummer 14.1.4 kann bei einer Arbeit, die von höchstens zwei
Beschäftigten in höchstens zwei Stunden einschließlich Verpacken, Reinigung, ggf.
Restfaserbindung und anschließendem 30fachen Luftwechsel (Frischluft) erledigt wird, auf Personenschleusen verzichtet werden. Vor Abschluss der Arbeiten einschließlich der Entsorgung des Einweganzuges darf der abgeschottete Arbeitsbereich nicht verlassen werden. Der Zugang ist während der Arbeit staubdicht geschlossen zu halten. Auf Unterdruckmessung kann verzichtet werden.


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