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Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden |
Fassung April 2000 |
5.2 |
5.2.1 |
Für expositionsmindernde Maßnahmen in PAK-belasteten Räumen kommen - abgesehen von der Entfernung des Parkettbodens einschließlich des Teerklebstoffs - Abdichtungsmaßnahmen ohne und mit Entfernung des Parkettbodens in Betracht. Die nachfolgend genannten Verfahren sind in der Praxis mit Erfolg ausgeführt worden. Damit sind andere Verfahren, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen, nicht ausgeschlossen. Andere Raumflächen wie Decken und Wände sowie Einrichtungsgegenstände wie Mobiliar, Teppiche und Gardinen sollten gründlich gereinigt werden. |
5.2.2 |
Allgemeines Verschließen von Fugen und Neuversiegelung des Parkettbodens |
• | Die Fugen sollten mit speziellen dauerelastischen Materialien verfüllt werden. Einzelne breitere Fugen als 2 bis 3 mm können mit Holzspänen ausgeleimt werden. |
• | Die Versiegelung sollte staubdicht sein, rissüberbrückend wirken und einen hohen Diffusionswiderstand gegen Wasserdampf besitzen. Sie kann z. B. aus einer Grundierung und einer mehrlagigen Versiegelung bestehen. Fugen- und Versiegelungsmaterial sollten aufeinander abgestimmt sein. |
• | Die Randfugen zu den Wänden sollten dicht und dauerhaft verschlossen werden, z. B. mit Dichtungsbändern oder dauerelastischen Fugendichtungsmassen. |
• | Es dürfen nur Versiegelungen verwendet werden, bei denen gesundheitlich bedenkliche Verunreinigungen der Raumluft bei erneuter Raumnutzung auszuschließen sind. |
Nutzungsbedingte Belastungen, Luftfeuchteänderungen und wechselnde Temperaturen können die Gebrauchstauglichkeit des Parkettbodens beeinflussen. Sich dabei öffnende Fugen sollten zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sperrwirkung umgehend wieder verschlossen werden. Ggf. sollten Nachversiegelungen vorgenommen werden. Abdichten des Parkettbodens mit einem neuen Bodenbelag Ist der Unterboden des Parketts noch intakt, können als Abdichtung ausreichend dichte Beläge, z. B. versiegeltes Parkett, Holzwerkstoffböden, Laminat oder textile und elastische Beläge fachgerecht auf dem vorhandenen Parkettboden neu verlegt werden. Vor dem Verlegen textiler und elastischer Beläge wie Teppichböden, Linoleum oder PVC sollte eine geeignete Trennschicht, z. B. Metallfolie oder Holzwerkstoffplatten mit Nut- und Federverbindung, angeordnet werden, die verhindert, dass die PAK in den neuen Belag einwandern können und zu Verfärbungen führen. Ist der Unterboden des Parketts nicht mehr intakt, kann die Tragfähigkeit z. B. durch ganzflächig und dicht verlegte Holzwerkstoffplatten mit Nut- und Feder-Verbindung wieder hergestellt werden. Die Holzwerkstoffplatten wirken lastverteilend und abdichtend zugleich. Die Randfugen zu den Wänden sollten zusätzlich dicht und dauerhaft verschlossen werden, z. B. mit Dichtungsbändern oder dauerelastischen Fugendichtungsmassen. Der so vorbereitete Unterboden ist für die fachgerechte Verlegung aller Oberböden geeignet. Wo sich Bewegungen der Unterkonstruktion auch unter Berücksichtigung der eingebauten Holzwerkstoffplatten auf die Dauerhaftigkeit der Sperrwirkung auswirken können, sollte vor der Verlegung neuer Bodenbeläge zusätzlich der Einbau reißfester Folien vorgesehen werden. Je nach Art der Folie, des Unterbodens und des Oberbodens sollte die Folie gegebenenfalls verklebt und verspachtelt werden. |
5.2.3 |
Allgemeines Nach Abschluss der Arbeiten können u. U. höhere PAK-Belastungen auftreten, denen durch mehrmaliges Reinigen begegnet werden kann. Arbeitsschutzmaßnahmen und eine sachgerechte Entsorgung der ausgebauten Produkte sind erforderlich (vgl. Abschnitt 6 und 7). Entfernen des Parkettbodens und Absperren des Teerklebstoffs Die jeweiligen Produkte wie Grundierung, Estrichmörtel, Spachtelmassen, Klebstoffe müssen geeignet und aufeinander abgestimmt sein. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn gesundheitlich bedenkliche Verunreinigungen der Raumluft bei erneuter Raumnutzung auszuschließen sind. Entfernen des Parkettbodens und des Teerklebstoffs |
5.3 |
Nach ordnungsgemäßer Durchführung der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen genügt eine ausreichende Reinigung des Raums. Messtechnische Kontrollen, z. B. Staubanalysen, sind nicht erforderlich. |
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