mtm ingenieurgemeinschaft GmbH |
![]() |
planen und bauen im bestand • umweltberatung • gefahrstoffe |
TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten |
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - |
14. |
Spezielle Regelungen für Abbruch- |
14.1 |
14.1.1 (1) Umfangreiche Arbeiten liegen in der Regel dann vor, wenn Bauten oder |
• |
Entfernen von schwach gebundenen Asbestprodukten an Dachbindern, Wänden und Decken oder dergleichen, |
• |
Verfestigen und Beschichten von schwach gebundenen Asbestprodukten. |
Die Abgrenzung zu Arbeiten geringen Umfangs ergibt sich aus Nummer 2.9 in Verbindung mit Nummer 14.2 Abs. 1 dieser TRGS. (2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen müssen den nachfolgenden Anforderungen genügen. Ziel der Anforderungen ist es, in den Weißbereichen von Schleusen und der Umgebung des Arbeitsbereiches eine Asbestfaserkonzentration von 1000 F/m3 zu unterschreiten. (3) Kontrollmessungen im Weißbereich können erforderlich sein, z. B. |
• |
in der Umgebung von Schleusen bei länger andauernden Arbeiten, |
• |
bei Störung des geplanten Betriebsablaufs, |
• |
bei Beschädigung der Abschottung. |
14.1.2 Der Arbeitsbereich (Schwarzbereich) muss gegenüber der Umgebung nach dem Stand der Technik staubdicht abgetrennt sein (Abschottung). Die Abschottung muss standsicher sein und der Sogkraft des Unterdrucks und den sonstigen Beanspruchungen standhalten. Es sollen wieder verwendbare Abschottungen eingesetzt werden. Der Arbeitsbereich ist möglichst klein zu halten. Abschottungen sind so zu errichten, dass keine Fasern freigesetzt werden. Es ist ein Abschottungsplan zu erstellen, der in den Grundzügen mit der Mitteilung nach Nummer 3.2 vorgelegt werden soll. 14.1.3 (1) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilter ist sicherzustellen, dass |
• |
der Arbeitsbereich zur Reduzierung der Asbestfaserkonzentration ausreichend durchlüftet wird und |
• |
ein ausreichender Unterdruck aufrechterhalten wird, sofern die Abschottung nicht staubdicht ausgeführt werden kann. |
Die Abluftreinigung muss den Anforderungen nach Nummer 7.2 Abs. 2 genügen. (2) Die Durchlüftung ist ausreichend, wenn im Arbeitsbereich ein mindestens fünffacher Luftwechsel (Frischluft) pro Stunde erreicht wird. Die erforderliche Luftleistung ist aus der Nennleistung der raumlufttechnischen Anlage im Verhältnis zum Raumvolumen (ohne Einbauten) zu berechnen. Die Zuluft muss über definierte Zuluftöffnungen so geführt werden, dass eine wirkungsvolle Durchströmung des Arbeitsbereichs gegeben ist. Die Luftströmung ist z. B. mittels Rauchröhrchen zu überprüfen. Die Zuluftöffnungen müssen sich bei Druckabfall selbsttätig schließen. (3) Der Unterdruck ist in der Regel ausreichend, wenn er während der Arbeiten 20 Pa (Pascal) gegenüber angrenzenden Räumen beträgt. Ein Unterdruck von 50 Pa soll nicht überschritten werden. Nach Schichtende ist die raumlufttechnische Anlage noch mindestens eine Stunde mit derselben Leistung weiter zu betreiben. Danach kann ein Unterdruck von 10 Pa genügen. Der Unterdruck ist kontinuierlich registrierend zu messen. Registrierstreifen sind mindestens bis zum vollständigen Abschluss der Maßnahme aufzubewahren. (4) Bei Abfall des Unterdrucks muss automatisch optisch oder akustisch Alarm ausgelöst werden. Im Einzelfall kann der Anschluss der raumlufttechnischen Anlage an eine Notstromversorgung erforderlich sein. (5) Die Notwendigkeit des Filterwechsels muss überwacht und optisch oder akustisch angezeigt werden. (6) Raumlufttechnische Anlagen dürfen in der Regel nicht im Arbeitsbereich aufgestellt und Luftleitungen zwischen Schwebstofffilter und Sauggerät nicht durch den Arbeitsbereich geführt werden. |
|
|