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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten |
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - |
9. |
9.1 |
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Beschäftigte, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ausführen, dürfen |
9.2 |
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(1) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen sind den Beschäftigten Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenund Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. (2) Bei Arbeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist eine Duschmöglichkeit am Arbeitsort bereitzustellen. Die Forderung ist z. B. erfüllt beim Einsatz von Personenschleusen mit Nasszelle nach Nummer 14.1.4. Die Forderung nach Satz 1 entfällt bei Arbeiten mit geringer Exposition, bei Arbeiten an Asbestzementprodukten im Freien, sofern diese nicht länger als drei Tage dauern, und bei Arbeiten geringen Umfangs (siehe Nummer 14.2 Abs. 6 dieser TRGS). (3) Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen. |
9.3 |
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(1) Wird kein Einwegschutzanzug getragen, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Mehrwegschutzkleidung oder die Arbeitskleidung regelmäßig gereinigt wird. Die Mehrwegschutzkleidung bzw. Arbeitskleidung ist bei Arbeitsunterbrechung, bei Pausen, am Arbeitsende und beim Verlassen des asbestgefährdeten Bereiches gründlich zu reinigen (Abwaschen von abwaschbarer Mehrwegschutzkleidung, sonst Absaugen). (2) Falls Mehrwegschutz- oder Arbeitskleidung nach Absatz 1 zum Waschen abgegeben wird, ist sie in entsprechend gekennzeichneten Behältern zu sammeln. Die Behälter sind wie folgt zu kennzeichnen (Abb. siehe Anhang II „ Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse“ der Richtlinie 76/769/EWG): Der Wäschereibetrieb ist darüber hinaus besonders über die Gesundheitsgefährdung beim Einatmen von Asbestfasern zu informieren. ![]() Der Wäschereibetrieb ist darüber hinaus besonders über die Gesundheitsgefährdung beim Einatmen von Asbestfasern zu informieren. |
10. |
(1) Wird am Arbeitsplatz die Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m³ überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der im Anhang VI GefStoffV genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. (2) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1. (3) Auf die Vorschriften der BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" über nachgehende Untersuchungen und das Tragen von Atemschutz wird hingewiesen. |
11. |
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Arbeiten, bei denen diese Asbestfasern ausgesetzt sein können, nicht beschäftigen, auch nicht zu Ausbildungszwecken. (2) Der Arbeitgeber darf werdende und stillende Mütter mit Arbeiten, bei denen sie Asbestfasern ausgesetzt sein können, nicht beschäftigen. (3) Beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen dürfen Arbeitnehmer täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden - bei Vier-Schicht-Betrieben 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen - beschäftigt werden. (4) Bei ASI-Arbeiten ist eine leistungsabhängige Entlohnung unzulässig. |
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