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TRGS 616 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungs-beschränkungen für Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Mai 1994 (BArbBl. 5/94 S. 43) |
6.2 |
Es werden als Kühlmittel entweder einige der unter Nummer 6.4 aufgeführten Stoffe eingesetzt oder Ersatzverfahren angewandt. |
6.2.1 |
Ab 1984 werden flüssigkeitsgekühlte Transformatoren ausschließlich mit anderen Kühlmitteln in den Verkehr gebracht. Je nach Einsatz, Ort und Zweck werden Ersatzstoffe eingesetzt, die nach ihrem Brennpunkt kleiner/größer 300 °C unterschieden werden. Ein einfacher Austausch der Isolierflüssigkeit ist nur dann zulässig, wenn deren PCB-Gehalt unter 2.000 mg/kg Isolierflüssigkeit liegt und 6 Monate nach der Auswechslung ein Restgehalt unter 50 mg PCB/kg Isolierflüssigkeit nachgewiesen wird. Erst, wenn dieser Nachweis erbracht ist, darf die Kennzeichnung "PCB-Transformator" entfallen. Für die Transformatoren mit Ersatzstoffen, deren Brennpunkt < 300 ºC ist, müssen brandschutztechnische Vorsorgen getroffen (DIN/VDE 0101) werden. Auflagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz sind ebenfalls zu erfüllen. Transformatoren, die Flüssigkeiten mit einem Brennpunkt > 300 ºC enthalten, können ersatzweise für Askareltransformatoren und mit PCB verunreinigte flüssigkeitsgefüllte Transformatoren eingesetzt werden. |
6.2.2 |
Aufgrund der technischen Entwicklung wurden folgende Trocken-Transformatorentypen entwickelt, die keine flüssigen Isolier-/Kühlmittel mehr enthalten: |
• | gasisolierte Transformatoren (z.B. mit Luft), |
• | feststoffisolierte Transformatoren (Wicklungen, z.B. in Gießharz eingegossen), |
• | kombinierte Verfahren. |
Die Substitution von Askarel-Transformatoren durch Trockentransformatoren (oder entsprechend Nummer 6.2.1 Flüssigkeiten mit einem Brennpunkt > 300 ºC) ist dann unumgänglich, wenn die für flüssigkeitsgefüllte (Brennpunkt < 300 ºC) Transformatoren bei Aufstellung im Innenraum geforderte bauliche Abtrennung und weitere Auflagen nicht erfüllt werden können (siehe auch DIN/VDE 0101). |
6.2.3 |
Reinigung und/oder Befüllung durch Ersatzstoffe (Retrofilling) |
Bei PCB-kontaminierten isolierflüssigkeitsgefüllten Transformatoren kann durch Reinigung (z.B. chemische Umwandlungen, Filtration über Aktivkohle) PCB (und andere Chlorverbindungen) entfernt werden. Askarel-Transformatoren und im Sinne der PCB-Verbots-Verordnung gleichgestellte Transformatoren können durch gerätetechnischen Umbau und entsprechende Spülung und/oder Reinigung mit Ersatzflüssigkeiten - bei einer entsprechenden Anzeige an die Behörde (Gewerbeaufsicht) - weiter verwendet werden. Die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1000 mg/kg PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB führen, ist möglich, wenn |
• | die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeiten nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefüllung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne Neubefüllung den Grenzwert 50 mg PCB/kg Isolierflüssigkeit (siehe Nummer 6.2.1) dauerhaft nicht überschritten wird, |
• | die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1.2fache der maximal zulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet, |
• | die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist, |
• | die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet wird, und |
• | Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind. |
Die zulässigen Grenzwerte, Bedingungen, Fristen und Genehmigungen sind der Chemikalien-Verbots-Verordnung und dem Anhang IV Nr. 14 der Gefahrstoffverordnung zu entnehmen. |
6.3 |
1986 sind PCB-haltige Hydraulikflüssigkeiten aus der Liste der zugelassenen Hydraulikflüssigkeiten gestrichen worden. Wasserfreie mineralölhaltige Hydraulikflüssigkeiten dürfen im Untertagebetrieb des Steinkohlebergbaus nicht verwendet werden. Diese Hydraulikflüssigkeiten müssen den Kriterien des Siebten Luxemburger Berichtes entsprechen. Für die Verwendung im Untertagebergbau müssen Hydraulikflüssigkeiten von den Oberbergämtern im einzelnen zugelassen werden. |
6.3.1 |
Im Zusammenhang mit gerätetechnischen Umbaumaßnahmen können neben Wasser auch weitere Stoffe als Ersatzstoffe (siehe unter Nummer 6.4 in Betracht kommen. Ersatzstoffe, außer Wasser, müssen von den Bergbehörden für die Verwendung unter Tage im Steinkohlenbergbau im einzelnen zugelassen werden. |
6.3.2 |
Für die einzelnen Anwendungsgebiete kommen folgende Verfahren in Betracht: |
• | Seilbahnhäspel |
• | Strömungskupplungen |
• | Walzenschrämlader |
• | Bremsgeräte an Förderbändern (Eldro-Geräte) |
• | Blindschacht-Förderanlagen |
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